Gesetzesnovellierungen in den Bundesländern

In den Bundesländern Salzburg, Wien, Tirol und Oberösterreich werden im Jahr 2016 Gesetzesnovellen im Bereich der Kinderbetreuung eingebracht.

Salzburg:
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz aus dem Jahre 2007 wird im Jahr 2016 grundlegend novelliert. Dazu gab es im Jahre 2015 fünf Arbeitssitzungen eines Unterausschusses des Landtages. Im Herbst 2015 wurden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe präsentiert:
1.    Ausbau an Plätzen und Angebotsqualität: Die beste Betreuung und Bildung für jedes Kind.
2.    Leistbare Kinderbetreuung: Kinderbetreuung darf nicht am Geld scheitern.
3.    Bessere Rahmenbedingungen und Bezahlung für alle Kinderpädagoginnen und -pädagogen.
4.    Erhalt der Vielfalt an Angeboten und Betreuungsformen: Es braucht private und öffentliche Träger.
5.    Verwaltungsvereinfachung und einheitliche Förderstruktur.
Aktuell gibt es mit 17. Mai folgende Neuerungen im Kinderbetreuungsgesetz 2007: Alle Erziehungsberechtigten von Kindern, die vor dem 01. September ihr viertes Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen bzw. angemeldet sind, sind zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch einzuladen. Die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen haben daher  bis zum 30. April  den Auftrag bis zum 30. April alle Anmeldungen der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Kinder zu melden. Die Gemeinden müssen die Erziehungsberechtigen jener Kinder, die noch nicht angemeldet sind, zu einem Gespräch einladen. Dies muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, sodass ein unmittelbarer Besuch im folgenden Kindergartenjahr noch möglich ist. Von Seiten des Landes gibt es dafür eine Sonderförderung von € 30 je Einladung und € 100 je durchgeführtem Beratungsgespräch.
Kinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr sollten höchstens fünf Wochen während des Kindergartenjahres (September bis Anfang Juli) urlaubsbedingt fehlen, bisher waren es drei Wochen.

Wien:
In Wien ist  zurzeit die Verordnung über die Regelung der Tagesbetreuung nach dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz 2016 kurz nach der offiziellen Begutachtung und sollte mit Herbst in Kraft treten.
Ziel dieser Überarbeitung sollte es sein, dass die Qualitätsstandards in der Bildungsarbeit in den Kindergruppen erhöht werden. Die Verordnung aus dem Jahr 2001 schrieb lediglich eine Ausbildung von 90 Stunden für das pädagogische Personal vor. Diese Novellierung ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Leider wurde bei den Rahmenbedingungen wie z.B. dem Betreuungsschlüssel nichts verändert. So kann auch weiterhin eine pädagogische Fachkraft mit bis zu 14 Kindern alleine in einer Gruppe arbeiten. Für Hilfskräfte gibt es keine Ausbildungsvorgaben. Auch gibt es keine Mindestvorgaben für Vorbereitungszeiten für die MitarbeiterInnen. Wie wir aus der Praxis wissen, ist ohne verpflichtende Vorgaben nicht mit qualitativen Verbesserungen zu rechnen.

Kärnten:
Das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz aus dem Jahr 2011, zuletzt novelliert im Jahre 2015, wird erneut überarbeitet und befindet sich noch in der Begutachtungsphase. Dabei geht es hauptsächlich um die Anpassung gemäß der § 15A-Vereinbarung in Bezug auf den verpflichtenden und kostenlosen Besuch im letzten Jahr vor der Schulpflicht. Sowohl der Umfang der Besuchspflicht als auch das Fernbleiben des Kindes werden neu geregelt.
Weiters gibt es ein verpflichtendes Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend zu sein hat.
Die Umsetzung der betreffenden Bestimmungen treten mit 01. September 2016 in Kraft.
Der bisherige Titel des Gesetzes „Kärntner Kinderbetreuungsgesetz“ wird durch „Kärntner Kinderbildungs – und – betreungsgesetz“ geändert. Im gesamten Gesetz wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch „Kinderbildung und –betreuung bzw. Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen“ ersetzt.
Damit soll zum Ausdruck kommen, dass in den Einrichtungen nicht nur die Betreuung wichtig ist, sondern ein Hauptaugenmerk auf die Bildung der Kinder gelegt wird.
Für die Jahre 2016 und 2017 gibt es aufgrund der budgetären Situation in Kärnten keine Valorisierung der Landesförderung.

Tirol:
Aktuell begutachtet und kommentiert der Dachverband die geplante Novelle zum Tiroler Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz.
Wesentliche Änderungsvorschläge sind: Assistentinnen in Kinderbetreuungseinrichtungen müssen eine Ausbildung absolvieren. Ein vom Dachverband eingereichtes Curriculum zur „Assistentinnenausbildung“ wurde bereits vom Land anerkannt. Die Ausbildung startet im September. Es gibt eine verpflichtende Fortbildung von 15 Wochenstunden pro Jahr für alle MitarbeiterInnen in Kinderbetreuungseinrichtungen. Weiters soll es verpflichtende Elterngespräche geben, die auch vom Land finanziell entgolten werden. Die Erhalter müssen alle Anmeldungen von Kindern, die 5 Jahr alt werden, bis zum 30. April den Gemeinden melden. Alle drei Jahre müssen die Gemeinden eine Bedarfserhebung durchführen.

Oberösterreich:
Die Änderungen im OÖ-Kinderbetreuungsgesetz sind bereits beschlossen. Der wesentliche Punkt der Gesetzesänderung ist die Definition der Aufgaben der Betreuungseinrichtungen. Im Vorwort dazu heißt es: „Die Aufgaben, die Kinderbetreuungseinrichtungen zu erfüllen haben, sind daher laufend an die aktuellen Erfordernisse und im Hinblick auf die pluralistische Gesellschaft und die Vielfalt der Wertsysteme zu konkretisieren.“
§ 4 „Aufgaben“ bekommt folgende Ergänzung: „4a. auf die traditionellen Feste und Feiern im Jahreskreis [soll] Bedacht genommen und regionales Brauchtum vermittelt werden“.
Fraglich bleibt, inwiefern in dieser Form ein interkultureller Dialog erfüllt werden kann.